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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen / AGB  (deutsche Version) - Terms and Conditions

Teil 1 Allgemeines, Studiengebühren

Teil 2  Seminarreisen Südafrika

Teil 3 Schlussbestimmungen
 

Allgemeines
Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen EU Brillstein Security Academy BV Inc. (EUBSA), USA, und dem Teilnehmer. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend und werden erst mit einer schriftlichen Bestätigung oder Lieferung der Leistung durch EUBSA zu einem gültigen Vertrag. Diese hier vorliegende deutsche Version der AGB ist die Grundlage für Verträge mit Vertragspartnern aus dem deutschsprachigen Raum.

  • Jeder Teilnehmer bestätigt mit der Buchung für die Teilnahme eines Studiengangs, einer Fortbildung oder eines Seminares, dass ihm/ihr deutlich und bewusst ist, dass es sich bei manchen Teilen dieser Ausbildungen (wo zutreffend) um ein potentiell gefährliches Training handelt, bei dem Verletzungen nicht völlig ausgeschlossen werden können;    dass der/die Teilnehmer/in in ausreichender körperlicher Verfassung ist, um ein Leistungstraining durchstehen zu können. Dieses Training ist körperlich anstrengend. Jeder Teilnehmer wird hiermit aufgefordert, sich ggf. *vor der Buchung* ärztlich untersuchen zur Bestätigung der medizinischen Unbedenklichkeit für hohe sportliche Belastungen.

  • Jeder Teilnehmer trägt das alleinige und ausschliessliche gesundheitliche Risiko für die Teilnahme an allen Seminaren  und befreit  EUBSA B.V. (Brillstein Academy, als Veranstalter) ausdrücklich von allen in Frage kommenden Haftungsansprüchen im Falle einer Verletzung oder des Todes, auch gegenüber Dritten, mit Ausnahme für einer nachweislich seitens EUBSA zu verantwortenden Grobfahrlässigkeit verschuldeten Schäden. Ansprüche aus sonstigen Vertragsgegenständen, wie Erfüllung des Vertrages an sich, bleiben davon unberührt. Juristischer Vertragspartner ist in jedem Falle EUBSA (USA).

  • Jeder Teilnehmer erklärt mit der Buchung, dass er/sie keinerlei extremistischen oder kriminellen Vereinigung angehört. Ferner erklärt er/sie, dass das polizeiliche Führungszeugnis des/der Teilnehmers/in keinerlei Einträge aufweist und kein entsprechendes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist. EUBSA wird ausdrücklich bei einer Buchung durch den Teilnehmer autorisiert, Erkundigungen über den Antragsteller einzuholen. Hat der Teilnehmer, entgegen dieser Vereinbarung, doch Vorstrafen oder anhängige Verfahren oder ist doch Mitglied genannter Vereinigungen, so lehnen wir die Teilnahme ggf. ab. Bereits geleistete Anzahlungen verfallen in solchen Fällen zu unseren Gunsten, wenn der Teilnehmer unrichtige Angaben gemacht hat bei Anmeldung. 

  • Veranstalter der Fort- und Ausbildungen sowie Seminare ist EU Brillstein Security Academy BV, Inc. 113, Barksdale Pro Center - Newark, DE 19711 USA.   Der Veranstalter behält sich das Recht vor, wenn dies zur Vertragserfüllung dienlich erscheint und dem Teilnehmer keine zusätzlichen Unkosten entstehen, zur Vertragserfüllung Gehilfen, wie andere Sicherheitsfirmen oder Trainer einzusetzen -einer dieser Partner ist die BRILLSTEIN SECUITY ACADEMY Inc. www.bs-academy.com 

  • Der Vertrag über Teilnahme an den Seminaren unterliegt dem US-Amerikanischen Recht, soweit dies hier nicht anders genannt wurde. Dies betrifft insbesondere die Waffenausbildung sowie die Ausbildungsteile ausserhalb Deutschlands.

  • Staatsbürger aus Europa buchen u.U. über den zuständigen EUBSA Agenten in Europa, Vertragspartner für die Erfüllung des Vertrages über Durchführung der Seminare ist aber stets das Mutterhaus in Newark, USA.

  • Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, enthalten Seminar- oder Kursgebühren die in einem schriftlichen Angebot angegebenen Leistungen gemäss Broschüren, Studienplan oder auf einer Webseite, jeweils mit aktuell gültigem Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Setzt ein Teilnehmer bei inhaltlichen Änderungen des betreffenden Kurses die Ausbildung fort, ohne dass innerhalb 1 Woche ab Kenntnisnahme der Änderung durch den Teilnehmer dieser der Änderung schriftlich widersprochen hat,  so gilt die Änderung als anerkannt durch stillschweigendes Anerkenntnis. Für die inhaltliche, organisatorische und zeitliche Durchführung der Kurse und Seminare, ggf. auch der Praktika, ist allein EUBSA zuständig. Auch Zeitpunkte für Prüfungen legt allein EUBSA fest.

  • Erscheint ein Teilnehmer bei Präsenzveranstaltungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht pünktlich am bezeichneten Treffpunkt, so kann die Seminarleitung den Teilnehmer auf einen anderen Termin verschieben. Wird der neue Termin wieder nicht angetreten, so verfällt die evtl. geleistete Anzahlung zu Gunsten von EUBSA.  Der Teilnehmer ist selbst für die pünktliche Anreise, Flug-Bus-Bahntermine, gültiger Reisepass, Visa usw. verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr nur für die termingerechte Abholung am Treffpunkt, Transfer zum Camp und zurück sowie für das Seminar selbst. Verschuldet der Teilnehmer dem Seminarleiter Kosten durch Unpünktlichkeit, so muss der Teilnehmer den Schaden ersetzen.

  • Mit der Anmeldung wird eine Anzahlung bzw. eine erste Rate fällig. Nach Erhalt der Zahlung, also nach Eingang bei EUBSA, und nur dann, stellen wir dem Teilnehmer die Ausbildungsunterlagen (Lernunterlagen) zu, soweit vereinbart. Der genaue Ort des Camps sowie der Treffpunkt und alle nähere Details werden ggf. ausschliesslich registrierten Teilnehmern mitgeteilt.

  • Die Zahlungen erfolgen im Voraus per Überweisung . Bankspesen gehen zu Lasten der Teilnehmer. EUBSA macht darauf aufmerksam, dass für Teilnehmer ausserhalb der USA ggf. Treuhand/Faktoring-Dienste für die Zahlungsabwicklung benutzt werden können. Ist dies der Fall, so bleibt dennoch ausschliesslich EUBSA (USA) Vertragspartner; der Faktoringdienst selbst ist nur für die Zahlungsabwicklung zuständig und wird NICHT Vertragspartner der Teilnehmer, ebenso wie ja eine Bank auch nicht Vertragspartner würde bzw. wird..

  • Bei Stornierung verfallen die bis dahin gezahlten anteiligen Gebühren, wenn die Rücktrittsfrist überschritten wurde.. Kann ein Teilnehmer an einem Seminar unverschuldet und aus dringenden, nachzuweisenden Gründen nicht teilnehmen, so erhält er die Möglichkeit, dies nachzuholen. 

  • Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen einem Teilnehmer und dem Veranstalter EUBSA werden zusätzlich zu diesen AGB auch die entsprechenden Studienpläne zu den betreffenden Kursen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen müssen stets ausdrücklich als Vertragszusatz und in schriftlicher Form durch EUBSA (USA) bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Sollte aus rechtlich zwingenden Gründen ein Teil dieser Vereinbarung ungültig werden, so wird der Rest der hier aufgeführten Bedingungen nicht davon berührt. Alle Teilnehmer bestätigen mit einer Anmeldung zur Teilnahme an EUBSA-Ausbildungen zum die Kenntnisnahme und volle Anerkennung dieser Bedingungen an. Als Gerichtsstand wird  der Hauptsitz von EUBSA festgelegt, wenn nicht vertraglich ausdrücklich anders vereinbart.

 Geltung der Ausbildungsangebote

Die Weiterbildungen, Studiengänge, Kompaktkurse und Aufbaumodule von EUBSA verstehen sich als berufliche oder private Aus- Fort- bzw. Weiterbildung und sollen dem Studierenden im jeweiligen Ausbildungsbereich entsprechend praxisnahes Wissen für die betreffenden Anwendungsbereiche vermitteln. Die Inhalte ergehen aus den Kursbeschreibungen.

Vertragsinhalt der Weiterbildungen

(a) Mit Abschluss des Studienvertrages verpflichtet sich EUBSA, dem Vertragspartner / Kursteilnehmer das Studienmaterial in Abständen zu liefern oder per Internet zur Verfügung zu stellen. Weiterhin verpflichtet sich EUBSA, die Seminarvoraussetzungen zu schaffen, den Lernerfolg zu überwachen und dem Kursteilnehmer diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt, um den Kurserfolg zu ermöglichen, so weit dies für EUBSA angemessen möglich ist.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist in teilweise in Teilleistungen zu entrichten; dies ergeht dann aus dem Ausbildungsvertrag. Die Bankgebühren gehen zu Lasten des Teilnehmers. Die im Anmeldeformular genannten Studiengebühren werden während der Laufzeit des Vertrages nicht erhöht.

Von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) kann abgewichen werden, wenn die Änderung der Teilleistungen wegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist.

Der Vertragspartner von EUBSA bleibt, unabhängig von Leistungen Dritter, Gebührenschuldner von EUBSA. Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung der Studiengebühren im Rückstand und muss gemahnt werden, werden Mahngebühren fällig. Weiterhin behält sich EUBSA vor, Verzugszinsen zu berechnen. EUBSA kann diejenigen Kursteilnehmer mit einem Versandstopp für Studienmaterial belegen, die mit mehr als 500 EURO.- oder Gegenwert in Verzug stehen. Sind Studiengebühren und/oder Prüfungsgebühren nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt, wird der Kursteilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen und erhält weder Diplom noch Zeugnis. Die Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers werden davon aber in keinem Falle berührt und müssen von diesem voll geleistet werden. Ist der Teilnehmer mit mehr als 2 monatlichen Raten (wenn zutreffend) oder insgesamt mit mehr als 500.- EURO im Rückstand und gleicht den Fehlbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen ab Versand der zweiten Mahnung komplett aus, so ist EUBSA berechtigt, den gesamten laut Vertrag offenen Gebührenbetrag in einer Summe vom Teilnehmer einzufordern. Zur Durchsetzung der Forderung kann EUBSA dann auch Vollstreckungsmassnahmen im Heimatland des Teilnehmers durchführen lassen und ist ferner berechtigt, die offene Forderung gegen den Teilnehmer an Dritte abzutreten, welche dann Gläubiger an Stelle von EUBSA werden. Diese Regelung wird ganz ausdrücklich Vertragsbestandteil.

Ist der Kursteilnehmer nicht selbst der Vertragspartner, kann er unter Fortzahlung der Studiengebühren sein Studium fortsetzen; es ist dann ein neuer Vertrag zu schließen. EUBSA muss diesen Vertrag nur dann abschließen, wenn alle fälligen Raten gezahlt sind. Für diesen Fall tritt EUBSA alle Rechte gegen den Vertragspartner an den Kursteilnehmer ab. Für Minderjährige Teilnehmer unter 18 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter den Vertrag unterschreiben.

Der Vertragspartner/Kursteilnehmer ist verpflichtet, einen Nichteingang des fälligen oder angekündigten Studienmaterials EUBSA zeitnah per Email anzuzeigen. Nach dieser Anzeige wird das betreffende Studienmaterial nochmals unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Wenn nach Aufnahme der Ausbildung nicht vorhersehbare Gründe (z.B. lang andauernde Krankheit, Arbeitslosigkeit des Studierenden) eintreten, kann der Vertragspartner eine zeitliche Stundung für die nächstfälligen Gebühren beantragen. Dem Antrag wird vom EUBSA entsprochen, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind und akzeptable Gründe vorliegen. Bei zeitlicher Stundung der Zahlung kann die Weiterbildung fortgesetzt werden, sobald die Bezahlung offener Beträge erfolgt ist. Die Stundung wird gültig, wenn EUBSA die Zustimmung erklärt.

Im Rahmen der Weiterbildungen entstehen den Kursteilnehmern durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wie dem Online-Campus, keine zusätzlichen Kosten, die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss (Provider, Telekom etc.), hinausgehen.

Mindestlaufzeit des Vertrages: Die Mindestlaufzeit für Verträge von EUBSA-Weiterbildungen variiert je nach Ausbildung und ergeht aus dem Anmeldevertrag.

(b) Vertragsinhalt der Kompaktkurse und Aufbaumodule

Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages verpflichtet sich EUBSA, dem Vertragspartner/Kursteilnehmer zum vereinbarten Kursbeginn die vereinbarten Kursinhalte sachgerecht zu vermitteln. Weiterhin verpflichtet sich EUBSA, im vereinbarten Betreuungszeitraum den Lernerfolg zu überwachen, dem Kursteilnehmer diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt und bei Kompaktkursen und Aufbaumodulen mit Seminaranteilen die Seminarvoraussetzungen zu schaffen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten. Die Vergütung ist fällig laut Anmeldevertrag bzw. jeweils grundsätzlich vor Beginn weiterer Lernabschnitte. Teilleistungen fälliger Zahlungen braucht  EUBSA nicht zu akzeptieren.

Der Vertragspartner bleibt, unabhängig von Leistungen Dritter, Gebührenschuldner des EUBSA. Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung der Studiengebühren im Rückstand und muss gemahnt werden, werden Mahngebühren fällig. Weiterhin behält sich EUBSA vor, Verzugszinsen zu berechnen. Sind Studiengebühren und/oder Prüfungsgebühren nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt, wird der Kursteilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen und erhält weder Diplom noch Zeugnis. Ist der Kursteilnehmer nicht der Vertragspartner, kann er unter Fortzahlung der Studiengebühren seinen Kurs fortsetzen; es ist dann ein neuer Vertrag zu schließen. EUBSA muss diesen Vertrag nur dann abschließen, wenn alle fälligen Raten gezahlt sind. Für diesen Fall tritt EUBSA alle Rechte gegen den Vertragspartner an den Kursteilnehmer ab.

Ansonsten gelten die Bedingungen wie unter 2(a).

Widerruf / Kündigung des Vertrages

Spätestens innerhalb 3  Tage nach Einsendung des unterzeichneten Anmeldevertrags kann der Teilnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen, in Textform per Email oder per eingeschriebenem Brief widerrufen. Vorzeitig gezahlte Studiengebühren werden in diesem Fall in voller Höhe erstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, wie etwa Zusendung von Lernmaterial oder Online-Tutoring, in welchem Falle dann die geleisteten Gebühren lediglich anteilig erstattet werden. Übersandte Lernmaterialien werden ausdrücklich von EUBSA nicht zurückgenommen und müssen bezahlt werden. Diese Rücktrittsfrist entspricht dem einem Vertrag mit EUBSA zugrunde liegenden US-Rechts.

Verträge über Kompaktkurse und Aufbaumodule sind fest abgeschlossen. Eine Kündigung durch den Teilnehmer ist ohne Einverständnis von EUBSA nicht vor Ablauf der gesamten Ausbildung möglich, wenn der Ausbildungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist.

Im Falle einer berechtigten und von EUBSA akzeptierten Kündigung hat der Vertragspartner nur den Anteil der Studiengebühren zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters entspricht.

Für einige Kurse und/oder Seminare ist das Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses notwendig; dies ergeht dann aus dem Vertrag. Der Teilnehmer erklärt dann vor Beginn oder im Vertrag, dass keine Einträge in dem Führungszeugnis vorhanden sind bzw. falls doch, welche. Das Führungszeugnis kann teilweise, wie im Falle des Lehrgangs zum Security Manager, innerhalb einer Frist auch nachgereicht werden. Stellt sich heraus, dass die Angaben des Teilnehmers in Bezug auf vorhandene Einträge wissentlich falsch waren, und Einträge über die zuvor angegebenen Einträge doch bestehen, so kann EUBSA den Vertrag fristlos kündigen und die weitere Ausbildung verweigern. Bereits bezahlte Beträge werden dann erstattet, unter Abzug der angemessenen Teilbeträge für evtl. bereits erbrachte Leistungen.

Das im Ausbildungsvertrag ggf. enthaltene Geheimhaltungsgebot mit Strafklausel bei Nichtbeachtung bleibt grundsätzlich immer bestehen, auch bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags.

Ausfall und Absage von Studienterminen

EUBSA behält sich vor, einen geplanten Studiengang oder studienbegleitende Seminartermine aus wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden oder aussergewöhnlichen Gründen, kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen. Hier kommen insbesondere auch nicht erreichte Mindestteilnehmerzahlen in Betracht. Bereits gezahlte Studiengebühren werden dann angerechnet auf spätere Seminartermine; dem Teilnehmer steht in jedem Falle die Teilnahme an den vorgesehenen Seminaren zu. Kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten kein adäquates Seminar oder eine Ausbildung gleicher Güte angeboten werden, erfolgt die Rückerstattung des Teilbetrags, welcher nicht angeboten wurde oder, bei Totalausfall die gesamte betreffende bezahlte Gebühr, wenn dies jeweils vom Teilnehmer gewünscht wird.

Grundsätzlich gilt, dass die zeitlich und organisatorische Verwaltung der Durchführung von Kursen allein EUBSA obliegt; insbesondere betrifft dies auch die exakte Festlegung von Seminarterminen und Prüfungsterminen.

Kompaktkurse und Aufbaumodule in reiner Seminarform - ausdrücklich inklusive von Angeboten "Abenteuerurlaub":

Die Anmeldung für solche Kurse muss spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn bei EUBSA eingegangen sein und ist mit der schriftlichen Anmeldebestätigung von EUBSA verbindlich.

Die Platzreservierung erfolgt ggf. nach Posteingangsdatum.

Widerruf: Der Vertragspartner kann die Anmeldung spätestens innerhalb von 3  Tagen nach Anmeldebestätigung durch EUBSA gegenüber EUBSA in Textform per Email oder per eingeschriebenem Brief ohne Angaben von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Teilnahmegebühr muss mindestens 4 Wochen vor Kursbeginn vollständig beglichen sein, andernfalls kann EUBSA den Kursplatz an eine andere Person vergeben.

Die Anmeldebestätigung von EUBSA erfolgt schriftlich.

Änderungen der Kursprogramme und der Kursleiter behält sich EUBSA vor, wenn dies aus dringenden Gründen ratsam und nötig erscheint.

EUBSA hat das Recht, die Kurse aus gegebenen, wichtigen Anlässen zu stornieren bzw. terminlich zu verlegen; in der Regel gelten Seminarangebote für Gruppen ab minimal 12 Personen. Für nichterbrachte Leistungen werden die Gebühren, ggf. anteilig falls Leistungen teilweise erbracht wurden, von EUBSA zeitnah zurückerstattet.

Rücktrittsgebühren:
(a) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 3 Wochen vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 15% der Kursgebühr an.
(c) Bei späterem Rücktritt bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung muss die volle Kursgebühr bezahlt werden.

Wenn der Lehrgang aus Krankheitsgründen nicht besucht werden kann, hat der Teilnehmer nach Einreichung eines offiziellen und glaubhaften Attests die Möglichkeit, den Lehrgang zu einem nachfolgenden Termin nachzuholen.

Es gelten die Kursgebühren laut der aktuellen EUBSA-Preisangaben lt. Vertrag.

Komplettangebote: wenn Kurse oder Seminare als "Komplettangebote" ausgewiesen sind, so gelten die in der Auftrags/Buchungsbestätigung aufgezählten Leistungen als die im Rahmen des Vertrags vereinbarten beinhalteten Leistungen als verabredet und gebucht. Die Übernachten im Bush Camp oder Trainingscamp sind als rustikale Übernachtungsmöglichkeiten anzusehen - dies sind keine luxuriösen Unterkünfte, sondern den Seminarinhalten angepasste Übernachtungen, die nicht mit regulären Hotelzimmern verglichen werden können, sondern eher im Stile von Jugendherbergen zu sehen sind. Desgleichen sind die Mahlzeiten nahrhaft, schmackhaft und von guter Qualität, aber ebenso Hausmannsart, rustikal und nach den örtlichen Gegebenheiten; die Bestandteile wie Brot, Butter, alle Zutaten werden natürlich nicht importiert, sondern im Lande selbst gekauft und gemäss der in Südafrika üblichen Sitten zubereitet.

Flugreisen: sofern EUBSA-Flugzeuge/Charter gebucht werden gilt: die Flüge sind (gemäss Auftragsbestätigung) im Preis inbegriffen. Die international anwendbaren Gesetze und Regeln, die auch für alle anderen Flüge gelten, finden Anwendung, etwa in Bezug auf Versicherungen im Schadensfalle usw. Die Flüge sind reine Flüge, keine Mahlzeiten inbegriffen o.ä. Die Fluggeräte sind moderne private Businessjets für bis zu 30 Personen, alle 1A-top gewartet gemäss europäischer strenger Richtlinien. Die Fluggeräte werden in Westeuropa (zumeist Deutschland) gewartet und betrieben. Auf unseren Flügen, die nur und ausschliesslich EUBSA-Kunden/Personal zur Verfügung stehen, werden während der Flugreise nach Südafrika zumeist schon Lehrstunden in Theorie zur Vorbereitung der Seminare angeboten. - Es gelten für unsere Flüge alle normalen Bestimmungen für Flugreisen, etwa in Bezug auf Mitnahme von Gepäck, Zoll, Sicherheit, Passbestimmungen usw. jeder Teilnehmer kann Flüge auch anderweitig buchen; die Seminarkosten Komplettpreise reduzieren sich dann um jeweils ca. 400 EURO für Seminare in Südafrika Details ergehen aus der Auftragsbestätigung.

Sicherungsschein: EUBSA BV Inc. Newark, De 19711, USA stellt jedem Teilnehmer einen Sicherungsschein über die EUBSA gebuchten Seminaranteile aus. Wird ein Flug über Drittanbieter gebucht gilt der Sicherungsschein nicht für den Flug. Für direkt vor Ort gebuchte Optionen ist der lokale Anbieter verantwortlich; EUBSA fungiert insofern nur als Vermittler und kassiert auch Geld für solche Zusatzoptionen NICHT vorab ein.

Anzahlung: in aller Regel, wenn nicht anders vereinbart und in der Auftrags/Buchungsbestätigung so erwähnt, wird bei Buchung eine Anzahlung von 30% auf den gebuchten Komplettpreis fällig für Komplettpakete in Frankreich und Südafrika.

Haftung: EUBSA haftet nur bei nachgewiesenem grobfahrlässigem Verschulden oder wenn ein Seminar nicht stattfindet bzw. wenn ein EUBSA-Flug nicht stattfindet. Ausgeschlossen ist die Haftung bei höherer Gewalt. Die Haftung, soweit nicht im Rahmen der gesetzlichen internationalen Bestimmungen für Flugreisen anders zwingend bestimmt, ist in jedem Falle maximal auf den Betrag limitiert, den ein Teilnehmer tatsächlich an EUBSA bezahlt hat.

Änderung der Angaben zur Person Jeder Vertragspartner und jeder Kursteilnehmer hat eine Änderung seiner Privat- oder Versandanschrift, Telefonnummer sowie eine Änderung in Bezug auf Status (Student, Schüler, Auszubildender, Arbeitsloser) oder Bankverbindung EUBSA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner sind möglicherweise disqualifizierende Umstände, wie eröffnete Ermittlungsstrafverfahren oder Verurteilungen, vorab EUBSA mitzuteilen, wenn diese nach Einsendung der Anmeldung, aber VOR Kursbeginn bzw. während einer Kompaktausbildung einsetzen bzw. ausgesprochen werden. Unterlässt dies der Teilnehmer, so kann EUBSA ihn von der weiteren Ausbildung ausschliessen. Bereits bezahlte Gebühren werden in solchen Fällen anteilig nur für die nichterhaltenen Ausbildungsteile erstattet.

Vertragsbestandteile

Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind folgende Unterlagen Bestandteil des Vertrages:

·        Die unterschriebene Anmeldung  einschließlich der dort genannten Gebühren und Angaben.

·        Die jeweils gültige Studien- und Prüfungsordnung, wenn für den jeweiligen Kurs eine solche existiert.

Unfallversicherung

Teilnehmer sind aufgerufen, sofern keine greifende, gültige gesetzliche Unfallversicherung besteht, eine ausreichende separate private Unfallversicherung abzuschliessen. ferner wird dringend eine Urlaubskrankenversicherung empfohlen.

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Seminarreisen Südafrika - AGB (Stand 01.10.06)

bitte beachten Sie unsere Reisebedingungen, welche die §§ 651a ff BGB ergänzen und deren Kenntnisnahme von Ihnen vor bzw. bei der Buchung bestätigt werden muss. Mit der Buchung erkennen Sie automatisch diese AGB in ihrer Gesamtheit an.

1 Vertrag und Bestätigung

1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Teilnehmer im Weiteren „Reisender“ genannt) dem Reiseveranstalter (das ist EUBSA BV Inc., Newark USA) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt über Formulare oder ggf. (sobald verfügbar) die Eingabemaske/Buchungsmaske auf der Site www.travel.eubsa.com. Für den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag verbindlich, wenn er dem Reisenden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung des Veranstalters übersenden.
1.2. Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen steht der Anmelder ein, sofern er das ausdrücklich und gesondert erklärt. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Reisenden.
1.3. Der Reisende erhält eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reise-Leistungen enthält. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, weist der Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebotes kommt zustande, wenn er vom Reisenden innerhalb dieser Frist anerkannt wird.
1.4. Die Mitnahme von Haustieren nicht gestattet.
1.5. Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen der nächsten Saison. Sie werden in Festbuchungen umgewandelt, sobald das Internetangebot für die betreffende Saison erschienen ist. Vormerkungen können nur im Rahmen der Verfügbarkeit berücksichtigt werden.


2 Bezahlung

2.1. Nach Vertragsschluss leistet der Reisende unter Bezugnahme des vorhandenen Sicherungsscheines und Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung von 30 % des Reisepreises. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis voll angerechnet. Falls eine Anzahlung nicht vertragsgemäß (siehe Punkt 2.5.)gezahlt wird, kann der Veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung den Vertrag unter Anwendung von Stornogebühren (siehe 5.2.) kündigen.
2.2. Bei Buchungen, die ab dem 30. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige Buchungen) getätigt werden, ist der volle Reisepreis sofort fällig.
2.3. Zur Absicherung der Kundengelder hat EUBSA BV Inc. das Insolvenzrisiko, auch unter Voraussetzung des §§ 651 k I - III BGB. Damit haftet EUBSA BV Inc gegenüber dem Reisenden für die vollständige Ausführung des Seminars und der bezahlten Leistungen wie Unterkunft, Halbpension, Vollpension usw.
2.4. Die Beträge für Anzahlung und Restzahlung ergeben sich aus der Bestätigung. Die Bezahlung kann, wenn seitens des Buchenden mit dem Veranstalter so vereinbart, auf folgende Weise erfolgen:
Vorkasse per Überweisung; dem  Reisenden wird in der Bestätigung des Reisevertrags eine Mitteilung über die zu verwendende Bankverbindung gemacht
2.5. Der Reisende sollte beachten, dass die Unterlagen erst nach Zahlungseingang versandt werden. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein bzw. im Reisebüro bereitliegen, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Veranstalter oder Reisevermittler.
2.6. Wenn bis zum Reiseantritt der Restreisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und Nachfristsetzung aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend der unter Punkt 5. genannten Stornostaffeln verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
2.7. Die Kosten für eine über den Veranstalter abgeschlossene Zusatzversicherung werden zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.8. Weitere Zahlungsmodalitäten sind wie im Weiteren zu entnehmen.
2.9. Datenschutz
Es wird dem Reisenden versichert, dass EUBSA BV Inc die ihr anvertrauten persönlichen Informationen mit Sorgfalt behandelt und diese nicht in die Hände von Unbefugten geraten.  
Die übermittelten Daten werden bei einzelnen Verarbeitungsschritten im Rahmen der Buchungsabwicklung nur an konzernangehörige oder andere Unternehmen weitergegeben, die uns bei der Buchungsabwicklung unterstützen. Darüber hinaus werden die Informationen selbstverständlich nicht weitervermittelt, es sei denn, Sie sind mit der weiteren Verarbeitung einverstanden.


3 Leistungen

3.1. Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich nur die Angaben zu den jeweiligen Objekten (Leistungsbeschreibung) im Internet und der Inhalt der Reisebestätigung maßgebend.
3.2. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend, sowie sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung dieser Angabe zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.3. Sonderwünsche werden nur unverbindlich entgegengenommen. Der Reiseveranstalter bemüht sich, diesen Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung im Angebot ausgeschrieben sind, nach Möglichkeit zu entsprechen.
3.4. Für Angaben in Hotel-, Orts-, oder Schiffsprospekten, kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen, da diese nicht Vertragsgegenstand sind und er auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen kann sowie keine Überprüfung auf die Richtigkeit erfolgt.
3.5. Für die Flüge hat der Reiseveranstalter zuverlässige Fluggesellschaften ausgewählt. Bei Direktflügen behält er sich aus flug- und programmtechnischen Gründen Zwischenlandungen vor. Es wird um Verständnis gebeten, wenn im Ausnahmefall aus flugtechnischen Gründen der Hinflug in die Nachmittags- oder Abendstunden fällt und/oder der Rückflug bereits in die Vormittagsstunden.
3.6 Bei Buchung allen Ferienhäusern gilt, sofern nicht anders erwähnt und soweit zutreffend: der Verbrauch von Strom, Gas, Öl, Telefon, Sonnenwärme und Wärmepumpe ist nicht im Mietpreis enthalten, sondern wird vor Ort ermittelt und abgerechnet.

4 Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind.
4.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen (wie z. B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
4.3. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber diesem geltend zu machen.
4.5. Nachträgliche Änderungen der Angebote im Internet (hinsichtlich der Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter vorbehalten. Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt 1.3. dieser Reisebedingungen verwiesen.
4.6. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.
4.7 Flugbeförderung. Im Rahmen der Flüge werden gemäss gültiger und üblicher Bestimmungen, meist bis zu 20 kg Freigepäck zuzüglich kleinem Handgepäck befördert. Diese Regelung gilt nur für Charter Flüge. Das Gewicht des Handgepäcks (nur ein Stück) darf höchstens 5 kg betragen. Die größtmögliche äußere Abmessung muss auf 55 x 40 x 20 cm beschränkt werden. Führen Sie keine Messer, andere Schneidewerkzeuge oder spitze Gegenstände im Handgepäck mit. Der Reisende muss auch die Zeiten für eine Sicherheitsüberprüfung beachten. Auch die mittlerweile verschärften Sicherheitsprüfungen müssen mit einkalkuliert werden. Der Reisende ist aufgefordert, sich zeitig vor Abflug aktuell über die anwendbaren Bestimmungen für seine individuelle Reise zu informieren.
4.8. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.

5 Rücktritt durch den Reisenden und Ersatzteilnehmer

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen muss der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie beim Veranstalter eingeht.
5.2. Für die entstandenen Aufwendungen bei den getroffenen Reisevorkehrungen verlangt der Reiseveranstalter Ersatz. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine eventuell anderweitige Verwertung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt oder bei Umbuchung entstehen, sind der jeweiligen Tabelle zu entnehmen.
Rücktrittsgebühren:
(a) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 6 Wochen vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 15% der Kursgebühr an.                                                                                                                                                                                                      (b) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 3 Wochen vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 55% der Kursgebühr an. 
(c) Bei späterem Rücktritt bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung muss die volle Kursgebühr bezahlt werden. Der Kurs kann zu einem späteren verfügbaren Datum dann aber nachgeholt werden; ist eine Kursgebühr bis dahin gestiegen, muss diese Differenz nachbeglichen werden.

6 Umbuchung

6.1. Auf Wunsch des Reisenden nimmt der Veranstalter auch Umbuchungen im Rahmen des eigenen Programmangebots vor, wenn dies organisatorisch machbar ist:
-- Bis 60 Tage vor Reiseantritt € 50,- je Buchung/Leistung.
-- Ab 59 Tage vor Reiseantritt wie Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.

6.4. Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollten im Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden Gebühren sind sofort fällig.
6.5. Rücktritt des Reiseteilnehmers durch Nichtantritt der Reise. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen, Abreiseort oder Zielort einfindet.
6.6. Wenn zwei oder mehrere Reisende ein Doppel- oder Mehrbettzimmer bzw. eine Schiffskabine gebucht haben und bei Rücktritt eines Reisenden keine Ersatzperson genannt wird, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder wenn möglich die verbleibenden Reisenden anderweitig unterzubringen.


7 Kündigung durch den Veranstalter

7.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der Reisende in starkem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
7.2. Der Reiseveranstalter kann bis drei Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die gebuchte Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. Kalkulationsfehler) oder wenn er die dazu führenden Umstände nachweisen kann und wenn dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet worden ist.
7.3. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Fall des Rücktritts ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Angebot keinen Gebrauch, erhält er die eingezahlten Beträge unverzüglich zurück.


8 Rücktritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl

8.1. Wenn in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter bei deren Nichterreichen bis zwei Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen.
8.2. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich zu einem früheren Zeitpunkt, sofern ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
8.3. Die Absage wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende erhält den vollen eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9 Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

9.1. Die Kündigung des Reisevertrages ist für den Reisenden und für den Reiseveranstalter möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet wird.
9.2. Der Veranstalter zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9.3. Im Fall der Kündigung durch den Reiseveranstalter stehen dem Reisenden ebenfalls die in Ziffer 7.3. beschriebenen weiteren Rechte zu.


10 Gewährleistung

10.1. Der Reiseveranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger sowie für die Richtigkeit der Beschreibung, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäss Ziffer 3.2. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
10.2. Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die zum besseren Verständnis mit eigenen Worten in verkürzter Fassung wiedergegeben werden.
10.3. Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen.
10.4. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen Servicestellen vor Ort oder in den Unterlagen gesondert Benannten unverzüglich zu benachrichtigen.
10.5. Können die Beanstandungen des Reisenden am Ort nicht oder nicht hinreichend behoben werden, so ist der Reiseveranstalter in  telefonisch, per Email oder per Telefax zu unterrichten. Während der Seminare kann natürlich auch der Seminarleiter und jeder der Instruktoren als Ansprechpartner direkt gewählt werden.  Bei schuldhafter Unterlassung der unverzüglichen Mängelanzeige entfällt eine Minderungs- oder Schadenersatzverpflichtung des Reiseveranstalters. Die Kosten für die Unterrichtung werden dem Reisenden bei berechtigtem Grund und Vorlage diesbezüglicher Belege erstattet.
10.6. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
10.7. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), falls Leistungen nachweislich nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
10.8. Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertrages - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.


11 Schadensersatz

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise durch Verschulden von EUBSA vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.


12 Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reiseveranstalters weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c. Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
12.2. Für alle Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet dieser bei Sachschäden bis € 2100,-. Übersteigt diese Summe den dreifachen Reisepreis, ist die Haftung auf die Höhe des zweifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
12.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
12.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12.6. Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Bedingungen der jeweiligen Fähr-Reederei, sofern die Beförderung nicht Teil des Leistungspaketes des Veranstalters ist. In diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedingungen des Veranstalters vorrangig maßgebend.
12.7. Sofern der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet er ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und nach Inkrafttreten des Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.8. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bittet der Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unserer Reiseleitung oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen.
12.9. Einbeziehung der Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters nach dem Reisevertragsgesetz und nach seinen allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
12.10. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein nachweisliches Verschulden trifft. EUBSA BV Inc empfiehlt den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung sowie einer Reisekrankenversicherung.
12.11. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich zusätzlich vermittelt werden.


13 Ansprüche

13.1. Ansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber Ihrem Reiseveranstalter EUBSA BV Inc. schriftlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Die Anspruchsanmeldung sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
13.2. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren in jedem Fall ein Jahr nach Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.3. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche durch Textform zurückweist.
13.4. Das Reisebüro tritt als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Reisenden fristwahrend entgegenzunehmen.


14 Storno, Rücktritt

14.1. Bei Buchung aus den Internetangeboten und bei Buchungen aus dem Erlebnisbereich ist eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht im Reisepreis enthalten.
14.2. EUBSA stellt grundsätzlich keine solche Versicherung.

Rücktrittsgebühren:
(a) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 6 Wochen vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 15% der Kursgebühr an.            (b) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 3 Wochen vor Kursbeginn fällt eine Bearbeitungsgebühr von 55% der Kursgebühr an. 
(c) Bei späterem Rücktritt bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung muss die volle Kursgebühr bezahlt werden. Der Kurs kann zu einem späteren verfügbaren Datum dann aber nachgeholt werden; ist eine Kursgebühr bis dahin gestiegen, muss diese Differenz nachbeglichen werden.


Sollte eine Stornierung von EUBSA BV Inc nicht anerkannt werden, und ein erneuter Antrag bei EUBSA BV Inc führt zu keiner zufriedenstellenden Lösung, kann der Reisende Klage einreichen.
 
15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

15.1. Grundsätzlich obliegt es dem einzelnen Teilnehmer, sich über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Reiseantritt zu informieren.
15.2. Durch die Reiseausschreibung im Internet, den allgemeinen Hinweise und Tipps und mit den Reiseunterlagen erhält der Reisende grundlegende Informationen über die notwendigen Formalitäten. Der Reisende hat diese Informationen zu beachten und sich  weitergehend zu informieren, ob für die Reise zB. ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Reisepass oder der Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder wird ein separater Kinderpass benötigt.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn er nicht ausdrücklich mit der Besorgung beauftragt worden ist, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen muss der Reisende mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
15.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.5. Der Reisende sollte sich über Informations- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte ärztlicher Rat über Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.


16 Allgemeines

16.1. Alle Angaben im Internet sowie den einzelnen Angeboten und Bedingungen entsprechen den geltenden gesetzlichen Vorschriften und dem Stand vom 01.10.06 und beziehen sich nur auf die Gültigkeit dieses Angebotes. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
16.2. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Das gilt unter anderem für Gasboiler, Herde etc. Der Reisende sollte daher unbedingt eventuelle Hinweise für deren Benutzung beachten und im Zweifel die EUBSA Repräsentanten befragen.            16.3. Abenteuerurlaube mit körperlichem Training und/oder Sicherheitstraining, Selbstverteidigung, Waffentraining bergen stets ein potentielles Risiko der Verletzung; auch wenn EUBSA sich grösste Mühe gibt und hohen wert auf Sicherheitsregeln legt und dies strikt überwachen lässt durch die Instruktoren, muss sich jeder einzelne Teilnehmer für sich darüber klar sein, dass ein gewisses Restrisiko wie bei allen Outdooraktivitäten für ihn persönlich bestehen bleibt. Abschluss einer Reiseunfall- und krankenversicherung wird darum ausdrücklich angeraten und empfohlen.                       16.3. Flüge mit EUBSA-internen Flügen bzw. Charter starten, wenn nicht anders in der Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet, von Deutschland, idR ab Nürnberg oder Frankfurt/M. EUBSA behält sich vor bei wichtigen organisatorischen Anlässen den Start- oder Zielflughafen auch bis kurzfristig vor Reisetermin zu ändern, wenn dies erforderlich erscheint und den Seminarpreis bzw. das Paketpreis nicht verteuert und ansonsten das Paket inhaltlich nicht verkleinert. - Bei Nutzung von Flugangeboten dritter Gesellschaften ist der Reisende allein verantwortlich, in solchen Fällen ist EUBSA nicht Vertragspartner für den Flug.


17 Besondere Hinweise

17.1. Die Endreinigung von Ferienwohnungen- und häusern ist - wenn nicht anders angegeben und nur wo zutreffend - vom Mieter vorzunehmen. Bei unterlassener oder ungenügend vorgenommener Endreinigung werden dem Mieter die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten nachträglich in Rechnung gestellt oder werden mit einer zu hinterlegenden Kaution verrechnet. Dies wird aber in nur wenigen Fällen der Seminarangebote in Frage kommen.
17.2. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend.
17.3.Der Reisende verpflichtet sich, die Wohneinheit nebst Inventar und evtl. Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Er ist außerdem verpflichtet, den während des Aufenthaltes durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Reisende ist verpflichtet, Weisungen des Instruktorenteams zu folgen, wenn dies die Durchführung des Seminars oder Sicherheitsregeln betrifft.
17.4. Bei der Übergabe eines Ferienobjektes (wenn zutreffend) darf der Leistungsgeber für die vom Reisenden vor Ort zu zahlenden Nebenkosten und evtl. Schäden eine angemessene Kaution verlangen. Die Rückzahlung der Kaution berührt etwaige Ansprüche des Hauseigentümers nicht. Sie enthält insbesondere keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
17.5. Alle im Internet angebotenen Unterkünfte sind gemäß den örtlichen Bestimmungen für die Beherbergung zugelassen.
17.6. Die Person des Schlüsselübergebers (sofern in Frage kommend) am Ort ist in der Regel nicht die eines Betreuers oder Reiseleiters, der zum Handeln im Namen von EUBSA BV Inc befugt ist, so dass diese Person nicht rechtsverbindlich handelt. Auch die Hausbesitzer sind nur für die eigenen Objekte verantwortlich und keine Vertragspartner der buchenden Kunden. Sie verfügen über keine Kenntnis von Ausweichobjekten und somit können sie keine abschließenden Regelungen mit den Kunden vor Ort treffen.
17.7. Ferienobjekte sind im allgemeinen ausschließlich für Urlaubszwecke gedacht, was sich auch in der Bauweise und Möblierung auswirkt. Das Bad und die Schlafräume sind vielfach kleiner, die Betten anders als gewohnt. Vieles ist vorwiegend auf Zweckmäßigkeit ausgerichtet. Der Reisende sollte bedenken, dass in anderen Ländern deutsche Bauvorschriften nicht gelten. So können Balkon- und Treppengeländer wesentlich niedriger, Treppen steiler, Fenster und Türen nicht der deutschen Industrienorm entsprechen. Auch ist die Schallisolierung der Objekte nicht immer wie gewohnt, entspricht aber landestypischen Gegebenheiten, so dass der Schall- und Lärmschutz unterschiedlich sein kann. Für von EUBSA als Outdoor- und Abenteuerseminare ausgegebene Angebote gilt zudem, dass in aller Regel mit rustikalen Unterkünften zu rechnen ist, die dem Stil des Seminars entsprechen. Dies betrifft auch die Verpflegung, welche eine qualitativ gute Hausmannskost ist.
17.8. Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel nicht im Reisepreis eingeschlossen. Sofern im Angebot nichts anderes erwähnt ist, sind diese unmittelbar am Ort zu zahlen.
17.9. Der Reisende, seine Begleiter und die von allen mitgeführten Sachen sind während des Aufenthaltes im Objekt nicht durch EUBSA BV Inc versichert. 1
7.10. Schäden im und am Ferienobjekt müssen umgehend vor Ort direkt dem Seminarleiter gemeldet werden.
17.11. EUBSA BV Inc ist berechtigt zur Ausführung des Reisevertrags auch vertragserfüllende Gehilfen einzusetzen, wenn der Vertrag damit uneingeschränkt erfüllt werden kann. Ferner ist EUBSA BV Inc berechtigt den Seminarort auch ohne ausdrücklichen Hinweis und auch kurzfristig zu ändern im Umkreis von 150 km vom ursprünglich angesetzten Ort, sofern dem Reisenden dadurch keine Zusatzkosten entstehen und ansonsten der Vertrag erfüllt wird.

17.12 Höhere Gewalt
EUBSA BV Inc haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von EUBSA BV Inc oder deren Lieferanten beeinflusst werden.

Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
EUBSA BV Inc behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung dieser Website mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.

Vollständigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten vollständig alle Vereinbarungen des - zwischen dem Nutzer und EUBSA BV Inc bestehenden - Vermittlungsvertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen oder Zusicherungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgten.

Salvatorische Klausel
Sollte eine der voranstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.


18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Zwischen den Nutzern und EUBSA BV Inc. wird durch die Nutzung dieser Internetseiten und der begründeten Rechtsbeziehungen das Internationale Handelsrecht  vereinbart. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dessen Sitz zu erheben. Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Veranstalters.


19 Haftung

EUBSA BV Inc haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Internetseiten von EUBSA BV Inc. oder das Herunterladen von Daten entstehen, insbesondere wird auch nicht für unmittelbare oder mittelbare Folgenschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder Produktionsausfälle gehaftet soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


20 Veranstalter/Impressum

Veranstalter: EUBSA BV Inc
Geschäftsführer (CEO) Arik Brillstein
113 Barksdale Professional Center, NEWARK, De 19711 USA
eMail: Kundenservice :  travel@adventure-travel.eubsa.de
Handelsregister Newark, De 19711, USA
 
Alle Angaben in diesen Bedingungen entsprechen dem Stand am 01.10.2006

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Allgemeines Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Muss ein Vertragsbestandteil zwingend aus rechtlichen Vorschriften heraus geändert werden, so ist die Änderung so zu verfassen, wie sie der ursprünglichen am nächsten kommt.

Gerichtsstand, Rechtsansprüche, Ausrichter, Gültigkeit Soweit es sich um Fernunterricht handelt, ist der Gerichtsstand der Sitz von EUBSA (USA), wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.  Alle Anmeldeverträge kommen grundsätzlich nach dem Recht des Sitzes des Unternehmens EUBSA BV zustande. EUBSA ist berechtigt, offene Forderungen gegen säumige Teilnehmer in jeder Phase eines Mahn- oder Vollstreckungsverfahrens an Dritte abzutreten, welcher dann als Gläubiger an die Stelle von EUBSA treten können.

Diese Geschäftsbedingungen treten ab 01.10.2006 in Kraft und ersetzen alle vorherigen Geschäftsbedingungen von EUBSA.


Registrierter Sitz des Unternehmens:
EU Brillstein Security Academy BV Inc. (EUBSA)
113 Barksdale Prof. Center
NEWARK, De, USA  19711
contact@eubsa.com

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