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Allgemeines
Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige
Leistungen zwischen EU Brillstein Security Academy BV Inc. (EUBSA), USA, und
dem Teilnehmer. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend und werden
erst mit einer schriftlichen Bestätigung oder Lieferung der Leistung durch
EUBSA zu einem gültigen Vertrag. Diese
hier vorliegende deutsche Version der AGB ist die Grundlage für Verträge mit
Vertragspartnern aus dem deutschsprachigen Raum.
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Jeder Teilnehmer bestätigt mit der Buchung für
die Teilnahme eines Studiengangs, einer Fortbildung oder eines Seminares, dass ihm/ihr deutlich und bewusst
ist, dass es sich bei manchen Teilen dieser Ausbildungen (wo
zutreffend) um ein potentiell gefährliches
Training handelt, bei dem Verletzungen nicht völlig ausgeschlossen
werden können; dass der/die Teilnehmer/in in
ausreichender körperlicher Verfassung ist, um ein Leistungstraining
durchstehen zu können. Dieses Training ist körperlich anstrengend.
Jeder Teilnehmer wird hiermit aufgefordert, sich ggf. *vor der
Buchung* ärztlich untersuchen zur Bestätigung der medizinischen
Unbedenklichkeit für hohe sportliche Belastungen.
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Jeder Teilnehmer trägt das alleinige und
ausschliessliche gesundheitliche Risiko für die Teilnahme an allen Seminaren
und befreit EUBSA B.V. (Brillstein Academy, als Veranstalter)
ausdrücklich von allen in Frage kommenden Haftungsansprüchen im
Falle einer Verletzung oder des Todes, auch gegenüber Dritten, mit
Ausnahme für einer nachweislich seitens EUBSA zu verantwortenden Grobfahrlässigkeit
verschuldeten Schäden.
Ansprüche aus sonstigen Vertragsgegenständen, wie Erfüllung des
Vertrages an sich, bleiben davon unberührt. Juristischer
Vertragspartner ist in jedem Falle EUBSA (USA).
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Jeder Teilnehmer erklärt mit der
Buchung, dass er/sie keinerlei extremistischen oder kriminellen
Vereinigung angehört. Ferner erklärt er/sie, dass das polizeiliche
Führungszeugnis des/der Teilnehmers/in keinerlei Einträge aufweist und kein entsprechendes Ermittlungs- oder
Gerichtsverfahren anhängig ist. EUBSA wird ausdrücklich bei einer
Buchung durch den Teilnehmer autorisiert, Erkundigungen über den
Antragsteller einzuholen. Hat der Teilnehmer, entgegen dieser Vereinbarung,
doch Vorstrafen oder anhängige Verfahren oder ist doch Mitglied
genannter Vereinigungen, so lehnen wir die Teilnahme ggf. ab.
Bereits geleistete Anzahlungen verfallen in solchen Fällen zu
unseren Gunsten, wenn der Teilnehmer unrichtige Angaben gemacht hat
bei Anmeldung.
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Veranstalter der Fort- und
Ausbildungen sowie Seminare ist EU Brillstein Security Academy BV,
Inc. 113, Barksdale Pro Center - Newark, DE 19711 USA. Der
Veranstalter behält sich das Recht vor, wenn dies zur
Vertragserfüllung dienlich erscheint und dem Teilnehmer keine
zusätzlichen Unkosten entstehen, zur Vertragserfüllung Gehilfen, wie
andere Sicherheitsfirmen oder Trainer einzusetzen -einer dieser
Partner ist die BRILLSTEIN SECUITY ACADEMY Inc.
www.bs-academy.com
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Der Vertrag über Teilnahme an den Seminaren unterliegt dem US-Amerikanischen Recht,
soweit dies hier nicht anders genannt wurde. Dies betrifft insbesondere die
Waffenausbildung sowie die Ausbildungsteile ausserhalb Deutschlands.
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Staatsbürger aus Europa buchen u.U. über
den zuständigen EUBSA Agenten in Europa, Vertragspartner für die
Erfüllung des Vertrages über Durchführung der Seminare ist aber stets
das Mutterhaus in Newark, USA.
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Soweit nicht anders ausdrücklich
vereinbart, enthalten Seminar- oder Kursgebühren
die in einem schriftlichen Angebot angegebenen
Leistungen gemäss Broschüren, Studienplan oder auf
einer Webseite, jeweils mit aktuell gültigem Stand
zum Zeitpunkt der Buchung. Setzt ein Teilnehmer bei
inhaltlichen Änderungen des betreffenden Kurses die
Ausbildung fort, ohne dass innerhalb 1 Woche ab
Kenntnisnahme der Änderung durch den Teilnehmer
dieser der Änderung schriftlich widersprochen hat,
so gilt die Änderung als anerkannt durch
stillschweigendes Anerkenntnis. Für die inhaltliche,
organisatorische und zeitliche Durchführung der
Kurse und Seminare, ggf. auch der Praktika, ist
allein EUBSA zuständig. Auch Zeitpunkte für
Prüfungen legt allein EUBSA fest.
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Erscheint ein Teilnehmer
bei Präsenzveranstaltungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht pünktlich
am bezeichneten Treffpunkt, so
kann die Seminarleitung den Teilnehmer auf einen
anderen Termin verschieben. Wird der neue Termin
wieder nicht angetreten, so verfällt die evtl.
geleistete Anzahlung zu Gunsten von EUBSA. Der Teilnehmer ist selbst für die pünktliche Anreise, Flug-Bus-Bahntermine, gültiger Reisepass, Visa usw. verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr nur für die termingerechte Abholung am Treffpunkt, Transfer zum Camp und zurück sowie für das Seminar selbst.
Verschuldet der Teilnehmer dem Seminarleiter
Kosten durch Unpünktlichkeit, so muss der
Teilnehmer den Schaden ersetzen.
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Mit der Anmeldung wird eine
Anzahlung bzw. eine erste Rate fällig. Nach Erhalt der
Zahlung, also
nach Eingang bei EUBSA, und nur dann, stellen wir
dem Teilnehmer die Ausbildungsunterlagen
(Lernunterlagen) zu, soweit vereinbart. Der genaue Ort des Camps sowie der Treffpunkt und alle nähere Details werden
ggf. ausschliesslich registrierten Teilnehmern mitgeteilt.
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Die Zahlungen
erfolgen im Voraus per Überweisung . Bankspesen gehen zu Lasten der
Teilnehmer. EUBSA macht darauf aufmerksam,
dass für Teilnehmer ausserhalb der USA ggf.
Treuhand/Faktoring-Dienste für die Zahlungsabwicklung
benutzt werden können. Ist dies der Fall, so bleibt
dennoch ausschliesslich EUBSA (USA) Vertragspartner;
der Faktoringdienst selbst ist nur für die
Zahlungsabwicklung zuständig und wird NICHT
Vertragspartner der Teilnehmer, ebenso wie ja eine
Bank auch nicht Vertragspartner würde bzw. wird.. -
Bei Stornierung verfallen die bis dahin gezahlten anteiligen Gebühren,
wenn die Rücktrittsfrist überschritten wurde.. Kann ein Teilnehmer an einem Seminar unverschuldet und aus dringenden, nachzuweisenden Gründen nicht teilnehmen, so erhält er die Möglichkeit, dies nachzuholen.
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Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen einem Teilnehmer und dem Veranstalter
EUBSA werden zusätzlich zu diesen AGB auch die
entsprechenden Studienpläne zu den betreffenden
Kursen. -
Zusätzliche Vereinbarungen oder Änderungen müssen stets
ausdrücklich als Vertragszusatz und in schriftlicher
Form durch EUBSA (USA) bestätigt werden, um
Gültigkeit zu erlangen. Sollte aus rechtlich
zwingenden Gründen ein Teil dieser Vereinbarung
ungültig werden, so wird der Rest der hier
aufgeführten Bedingungen nicht davon berührt. Alle
Teilnehmer bestätigen mit einer Anmeldung zur
Teilnahme an EUBSA-Ausbildungen zum die
Kenntnisnahme und volle Anerkennung dieser
Bedingungen an. Als Gerichtsstand wird der
Hauptsitz von EUBSA festgelegt, wenn nicht
vertraglich ausdrücklich anders vereinbart.
Geltung der Ausbildungsangebote
Die
Weiterbildungen, Studiengänge, Kompaktkurse und
Aufbaumodule von EUBSA
verstehen sich als berufliche oder private Aus- Fort- bzw.
Weiterbildung und sollen dem Studierenden im jeweiligen
Ausbildungsbereich entsprechend praxisnahes Wissen für die
betreffenden Anwendungsbereiche vermitteln. Die Inhalte
ergehen aus den Kursbeschreibungen.
Vertragsinhalt der Weiterbildungen
(a) Mit Abschluss des Studienvertrages verpflichtet sich EUBSA, dem
Vertragspartner / Kursteilnehmer das Studienmaterial in Abständen zu liefern
oder per Internet zur Verfügung zu stellen. Weiterhin verpflichtet sich
EUBSA, die Seminarvoraussetzungen zu schaffen, den Lernerfolg zu überwachen
und dem Kursteilnehmer diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar
benötigt, um den Kurserfolg zu ermöglichen, so weit dies für EUBSA
angemessen möglich ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten.
Die Vergütung ist in teilweise in Teilleistungen zu entrichten; dies ergeht
dann aus dem Ausbildungsvertrag. Die Bankgebühren gehen zu Lasten des
Teilnehmers. Die im Anmeldeformular genannten Studiengebühren werden während
der Laufzeit des Vertrages nicht erhöht.
Von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) kann abgewichen werden, wenn
die Änderung der Teilleistungen wegen der Änderung der Zeitabstände
angemessen ist.
Der Vertragspartner von EUBSA bleibt, unabhängig von Leistungen Dritter,
Gebührenschuldner von EUBSA. Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung der
Studiengebühren im Rückstand und muss gemahnt werden, werden Mahngebühren
fällig. Weiterhin behält sich EUBSA vor, Verzugszinsen zu berechnen. EUBSA
kann diejenigen Kursteilnehmer mit einem Versandstopp für Studienmaterial
belegen, die mit mehr als 500 EURO.- oder Gegenwert in Verzug stehen. Sind
Studiengebühren und/oder Prüfungsgebühren nicht rechtzeitig und vollständig
gezahlt, wird der Kursteilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen und
erhält weder Diplom noch Zeugnis. Die Zahlungsverpflichtungen des
Teilnehmers werden davon aber in keinem Falle berührt und müssen von diesem
voll geleistet werden. Ist der Teilnehmer mit mehr als 2 monatlichen Raten
(wenn zutreffend)
oder insgesamt mit mehr als 500.- EURO im Rückstand und gleicht den
Fehlbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen ab Versand der zweiten Mahnung
komplett aus, so ist EUBSA berechtigt, den gesamten laut Vertrag offenen
Gebührenbetrag in einer Summe vom Teilnehmer einzufordern. Zur Durchsetzung
der Forderung kann EUBSA dann auch Vollstreckungsmassnahmen im Heimatland
des Teilnehmers durchführen lassen und ist ferner berechtigt, die offene
Forderung gegen den Teilnehmer an Dritte abzutreten, welche dann Gläubiger
an Stelle von EUBSA werden. Diese Regelung wird ganz ausdrücklich
Vertragsbestandteil.
Ist der Kursteilnehmer nicht selbst der Vertragspartner, kann er unter
Fortzahlung der Studiengebühren sein Studium fortsetzen; es ist dann ein
neuer Vertrag zu schließen. EUBSA muss diesen Vertrag nur dann abschließen,
wenn alle fälligen Raten gezahlt sind. Für diesen Fall tritt EUBSA alle
Rechte gegen den Vertragspartner an den Kursteilnehmer ab. Für Minderjährige
Teilnehmer unter 18 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter den Vertrag
unterschreiben.
Der Vertragspartner/Kursteilnehmer ist verpflichtet, einen Nichteingang des
fälligen oder angekündigten Studienmaterials EUBSA zeitnah per Email
anzuzeigen. Nach dieser Anzeige wird das betreffende Studienmaterial
nochmals unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Wenn nach Aufnahme der Ausbildung nicht vorhersehbare Gründe (z.B. lang
andauernde Krankheit, Arbeitslosigkeit des Studierenden) eintreten, kann der
Vertragspartner eine zeitliche Stundung für die nächstfälligen Gebühren
beantragen. Dem Antrag wird vom EUBSA entsprochen, wenn die bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind und
akzeptable Gründe vorliegen. Bei zeitlicher Stundung der Zahlung kann die
Weiterbildung fortgesetzt werden, sobald die Bezahlung offener Beträge
erfolgt ist. Die Stundung wird gültig, wenn EUBSA die Zustimmung erklärt.
Im Rahmen der Weiterbildungen entstehen den Kursteilnehmern durch die
Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wie dem Online-Campus, keine zusätzlichen Kosten, die über
die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss (Provider,
Telekom etc.), hinausgehen.
Mindestlaufzeit des Vertrages: Die Mindestlaufzeit für Verträge von
EUBSA-Weiterbildungen variiert je nach Ausbildung und ergeht aus dem
Anmeldevertrag.
(b)
Vertragsinhalt der Kompaktkurse und Aufbaumodule
Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages verpflichtet sich EUBSA, dem
Vertragspartner/Kursteilnehmer zum vereinbarten Kursbeginn die vereinbarten
Kursinhalte sachgerecht zu vermitteln. Weiterhin verpflichtet sich EUBSA, im
vereinbarten Betreuungszeitraum den Lernerfolg zu überwachen, dem
Kursteilnehmer diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt
und bei Kompaktkursen und Aufbaumodulen mit Seminaranteilen die
Seminarvoraussetzungen zu schaffen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten.
Die Vergütung ist fällig laut Anmeldevertrag bzw. jeweils grundsätzlich vor
Beginn weiterer Lernabschnitte. Teilleistungen fälliger Zahlungen braucht
EUBSA nicht zu akzeptieren.
Der Vertragspartner bleibt, unabhängig von Leistungen Dritter,
Gebührenschuldner des EUBSA. Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung der
Studiengebühren im Rückstand und muss gemahnt werden, werden Mahngebühren
fällig. Weiterhin behält sich EUBSA vor, Verzugszinsen zu berechnen. Sind
Studiengebühren und/oder Prüfungsgebühren nicht rechtzeitig und vollständig
gezahlt, wird der Kursteilnehmer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen und
erhält weder Diplom noch Zeugnis. Ist der Kursteilnehmer nicht der
Vertragspartner, kann er unter Fortzahlung der Studiengebühren seinen Kurs
fortsetzen; es ist dann ein neuer Vertrag zu schließen. EUBSA muss diesen
Vertrag nur dann abschließen, wenn alle fälligen Raten gezahlt sind. Für
diesen Fall tritt EUBSA alle Rechte gegen den Vertragspartner an den
Kursteilnehmer ab.
Ansonsten gelten die Bedingungen wie unter 2(a).
Widerruf / Kündigung des Vertrages
Spätestens innerhalb 3 Tage nach Einsendung des unterzeichneten
Anmeldevertrags kann der Teilnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen, in
Textform per Email oder per eingeschriebenem Brief widerrufen. Vorzeitig gezahlte
Studiengebühren werden in diesem Fall in voller Höhe erstattet, sofern keine
Leistungen in Anspruch genommen wurden, wie etwa Zusendung von Lernmaterial
oder Online-Tutoring, in welchem Falle dann die geleisteten Gebühren
lediglich anteilig erstattet werden. Übersandte Lernmaterialien werden
ausdrücklich von EUBSA nicht zurückgenommen und müssen bezahlt werden. Diese
Rücktrittsfrist entspricht dem einem Vertrag mit EUBSA zugrunde liegenden
US-Rechts.
Verträge über Kompaktkurse und Aufbaumodule sind fest abgeschlossen. Eine
Kündigung durch den Teilnehmer ist ohne Einverständnis von EUBSA nicht vor
Ablauf der gesamten Ausbildung möglich, wenn der Ausbildungsvertrag
rechtswirksam zustande gekommen ist.
Im Falle einer berechtigten und von EUBSA akzeptierten Kündigung hat der
Vertragspartner nur den Anteil der Studiengebühren zu entrichten, der dem
Wert der Leistungen des Veranstalters entspricht.
Für einige Kurse und/oder Seminare ist das Vorlegen eines polizeilichen
Führungszeugnisses notwendig; dies ergeht dann aus dem Vertrag. Der
Teilnehmer erklärt dann vor Beginn oder im Vertrag, dass keine Einträge in
dem Führungszeugnis vorhanden sind bzw. falls doch, welche. Das
Führungszeugnis kann teilweise, wie im Falle des Lehrgangs zum Security
Manager, innerhalb einer Frist auch nachgereicht werden. Stellt sich heraus,
dass die Angaben des Teilnehmers in Bezug auf vorhandene Einträge
wissentlich falsch waren, und Einträge über die zuvor angegebenen Einträge
doch bestehen, so kann EUBSA den Vertrag fristlos kündigen und die weitere
Ausbildung verweigern. Bereits bezahlte Beträge werden dann erstattet, unter
Abzug der angemessenen Teilbeträge für evtl. bereits erbrachte Leistungen.
Das im Ausbildungsvertrag ggf. enthaltene Geheimhaltungsgebot mit
Strafklausel bei Nichtbeachtung bleibt grundsätzlich immer bestehen, auch
bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags.
Ausfall
und Absage von Studienterminen
EUBSA behält sich vor, einen geplanten
Studiengang oder studienbegleitende Seminartermine aus wichtigen, von ihm
nicht zu vertretenden oder aussergewöhnlichen Gründen, kurzfristig zu
verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen. Hier kommen
insbesondere auch nicht erreichte Mindestteilnehmerzahlen in Betracht. Bereits
gezahlte Studiengebühren werden dann angerechnet auf spätere Seminartermine;
dem Teilnehmer steht in jedem Falle die Teilnahme an den vorgesehenen
Seminaren zu. Kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten kein adäquates
Seminar oder eine Ausbildung gleicher Güte angeboten werden, erfolgt die
Rückerstattung des Teilbetrags, welcher nicht angeboten wurde oder, bei
Totalausfall die gesamte betreffende bezahlte Gebühr, wenn dies jeweils vom
Teilnehmer gewünscht wird.
Grundsätzlich gilt, dass die zeitlich und organisatorische Verwaltung der
Durchführung von Kursen allein EUBSA obliegt; insbesondere betrifft dies
auch die exakte Festlegung von Seminarterminen und Prüfungsterminen.
Kompaktkurse und Aufbaumodule in reiner Seminarform - ausdrücklich inklusive
von Angeboten "Abenteuerurlaub":
Die Anmeldung für solche Kurse muss spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn bei
EUBSA eingegangen sein und ist mit der schriftlichen Anmeldebestätigung von
EUBSA verbindlich.
Die Platzreservierung erfolgt ggf. nach Posteingangsdatum.
Widerruf: Der Vertragspartner kann die Anmeldung spätestens innerhalb von 3
Tagen nach Anmeldebestätigung durch EUBSA gegenüber EUBSA in Textform per
Email oder per
eingeschriebenem Brief ohne Angaben von Gründen widerrufen. Zur Wahrung der
Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Die Teilnahmegebühr muss mindestens 4 Wochen vor Kursbeginn vollständig
beglichen sein, andernfalls kann EUBSA den Kursplatz an eine andere Person
vergeben.
Die Anmeldebestätigung von EUBSA erfolgt schriftlich.
Änderungen der Kursprogramme und der Kursleiter behält sich EUBSA vor, wenn
dies aus dringenden Gründen ratsam und nötig erscheint.
EUBSA hat das Recht, die Kurse aus gegebenen, wichtigen Anlässen zu
stornieren bzw. terminlich zu verlegen; in der Regel gelten Seminarangebote
für Gruppen ab minimal 12 Personen. Für nichterbrachte Leistungen werden die
Gebühren, ggf. anteilig falls Leistungen teilweise erbracht wurden, von
EUBSA zeitnah zurückerstattet.
Rücktrittsgebühren:
(a) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 3 Wochen vor Kursbeginn fällt
eine Bearbeitungsgebühr von 15% der Kursgebühr an.
(c) Bei späterem Rücktritt bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung muss
die volle Kursgebühr bezahlt werden.
Wenn der Lehrgang aus Krankheitsgründen nicht besucht werden kann, hat der
Teilnehmer nach Einreichung eines offiziellen und glaubhaften Attests die
Möglichkeit, den Lehrgang zu einem nachfolgenden Termin nachzuholen.
Es gelten die Kursgebühren laut der aktuellen EUBSA-Preisangaben lt.
Vertrag.
Komplettangebote: wenn Kurse oder Seminare als "Komplettangebote"
ausgewiesen sind, so gelten die in der Auftrags/Buchungsbestätigung
aufgezählten Leistungen als die im Rahmen des Vertrags vereinbarten
beinhalteten Leistungen als verabredet und gebucht. Die Übernachten im Bush
Camp oder Trainingscamp sind als rustikale Übernachtungsmöglichkeiten
anzusehen - dies sind keine luxuriösen Unterkünfte, sondern den
Seminarinhalten angepasste Übernachtungen, die nicht mit regulären
Hotelzimmern verglichen werden können, sondern eher im Stile von
Jugendherbergen zu sehen sind. Desgleichen sind die Mahlzeiten nahrhaft,
schmackhaft und von guter Qualität, aber ebenso Hausmannsart, rustikal und
nach den örtlichen Gegebenheiten; die Bestandteile wie Brot, Butter, alle
Zutaten werden natürlich nicht importiert, sondern im Lande selbst gekauft
und gemäss der in Südafrika üblichen Sitten zubereitet.
Flugreisen: sofern EUBSA-Flugzeuge/Charter gebucht werden gilt: die Flüge
sind (gemäss Auftragsbestätigung) im Preis inbegriffen. Die international
anwendbaren Gesetze und Regeln, die auch für alle anderen Flüge gelten,
finden Anwendung, etwa in Bezug auf Versicherungen im Schadensfalle usw. Die
Flüge sind reine Flüge, keine Mahlzeiten inbegriffen o.ä. Die Fluggeräte
sind moderne private Businessjets für bis zu 30 Personen, alle 1A-top
gewartet gemäss europäischer strenger Richtlinien. Die Fluggeräte werden in
Westeuropa (zumeist Deutschland) gewartet und betrieben. Auf unseren Flügen,
die nur und ausschliesslich EUBSA-Kunden/Personal zur Verfügung stehen,
werden während der Flugreise nach Südafrika zumeist schon Lehrstunden in
Theorie zur Vorbereitung der Seminare angeboten. - Es gelten für unsere
Flüge alle normalen Bestimmungen für Flugreisen, etwa in Bezug auf Mitnahme
von Gepäck, Zoll, Sicherheit, Passbestimmungen usw. jeder Teilnehmer kann
Flüge auch anderweitig buchen; die Seminarkosten Komplettpreise reduzieren
sich dann um jeweils ca. 400 EURO für Seminare in Südafrika Details ergehen
aus der Auftragsbestätigung.
Sicherungsschein: EUBSA BV Inc. Newark, De 19711, USA stellt jedem
Teilnehmer einen Sicherungsschein über die EUBSA gebuchten Seminaranteile
aus. Wird ein Flug über Drittanbieter gebucht gilt der Sicherungsschein
nicht für den Flug. Für direkt vor Ort gebuchte Optionen ist der lokale
Anbieter verantwortlich; EUBSA fungiert insofern nur als Vermittler und
kassiert auch Geld für solche Zusatzoptionen NICHT vorab ein.
Anzahlung: in aller Regel, wenn nicht anders vereinbart und in der
Auftrags/Buchungsbestätigung so erwähnt, wird bei Buchung eine Anzahlung von
30% auf den gebuchten Komplettpreis fällig für Komplettpakete in Frankreich
und Südafrika.
Haftung: EUBSA haftet nur bei nachgewiesenem grobfahrlässigem Verschulden
oder wenn ein Seminar nicht stattfindet bzw. wenn ein EUBSA-Flug nicht
stattfindet. Ausgeschlossen ist die Haftung bei höherer Gewalt. Die Haftung,
soweit nicht im Rahmen der gesetzlichen internationalen Bestimmungen für
Flugreisen anders zwingend bestimmt, ist in jedem Falle maximal auf den
Betrag limitiert, den ein Teilnehmer tatsächlich an EUBSA bezahlt hat.
Änderung der Angaben zur Person Jeder Vertragspartner und jeder
Kursteilnehmer hat eine Änderung seiner Privat- oder Versandanschrift,
Telefonnummer sowie eine Änderung in Bezug auf Status (Student, Schüler,
Auszubildender, Arbeitsloser) oder Bankverbindung EUBSA unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Ferner sind möglicherweise disqualifizierende
Umstände, wie eröffnete Ermittlungsstrafverfahren oder Verurteilungen,
vorab EUBSA mitzuteilen, wenn diese nach Einsendung der Anmeldung, aber
VOR Kursbeginn bzw. während einer Kompaktausbildung einsetzen bzw.
ausgesprochen werden. Unterlässt dies der Teilnehmer, so kann EUBSA ihn von
der weiteren Ausbildung ausschliessen. Bereits bezahlte Gebühren werden in
solchen Fällen
anteilig nur für die nichterhaltenen Ausbildungsteile erstattet.
Vertragsbestandteile
Neben den
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind folgende Unterlagen Bestandteil des
Vertrages:
·
Die unterschriebene Anmeldung einschließlich der dort
genannten Gebühren und Angaben.
·
Die jeweils gültige Studien- und Prüfungsordnung, wenn für den
jeweiligen Kurs eine solche existiert.
Unfallversicherung
Teilnehmer sind aufgerufen, sofern keine greifende, gültige gesetzliche Unfallversicherung
besteht, eine ausreichende separate private Unfallversicherung abzuschliessen.
ferner wird dringend eine Urlaubskrankenversicherung empfohlen.
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bitte beachten Sie unsere
Reisebedingungen, welche die §§ 651a ff BGB ergänzen und deren
Kenntnisnahme von Ihnen vor bzw. bei der Buchung bestätigt werden muss.
Mit der Buchung erkennen Sie automatisch diese AGB in ihrer Gesamtheit an.
1 Vertrag und Bestätigung
1.1. Mit der Reiseanmeldung
bietet der Teilnehmer im Weiteren „Reisender“ genannt) dem
Reiseveranstalter (das ist EUBSA BV Inc., Newark USA) den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt über Formulare oder
ggf. (sobald verfügbar) die Eingabemaske/Buchungsmaske auf der Site
www.travel.eubsa.com. Für den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag
verbindlich, wenn er dem Reisenden die Buchung und den Preis der Reise
schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung des Veranstalters
übersenden.
1.2. Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung
aufgeführten Personen steht der Anmelder ein, sofern er das ausdrücklich
und gesondert erklärt. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten
Reisenden.
1.3. Der Reisende erhält eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen
Angaben über die gebuchten Reise-Leistungen enthält. Weicht die
Bestätigung von der Anmeldung ab, weist der Reiseveranstalter ausdrücklich
darauf hin. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage
gebunden. Der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebotes kommt
zustande, wenn er vom Reisenden innerhalb dieser Frist anerkannt wird.
1.4. Die Mitnahme von Haustieren nicht gestattet.
1.5. Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen
der nächsten Saison. Sie werden in Festbuchungen umgewandelt, sobald das
Internetangebot für die betreffende Saison erschienen ist. Vormerkungen
können nur im Rahmen der Verfügbarkeit berücksichtigt werden.
2 Bezahlung
2.1. Nach Vertragsschluss
leistet der Reisende unter Bezugnahme des vorhandenen Sicherungsscheines
und Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung von 30 % des Reisepreises.
Die Anzahlung wird auf den Reisepreis voll angerechnet. Falls eine
Anzahlung nicht vertragsgemäß (siehe Punkt 2.5.)gezahlt wird, kann der
Veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung den Vertrag unter Anwendung von
Stornogebühren (siehe 5.2.) kündigen.
2.2. Bei Buchungen, die ab dem 30. Tag vor Reisebeginn (kurzfristige
Buchungen) getätigt werden, ist der volle Reisepreis sofort fällig.
2.3. Zur Absicherung der Kundengelder hat EUBSA BV Inc. das
Insolvenzrisiko, auch unter Voraussetzung des §§ 651 k I - III BGB. Damit
haftet EUBSA BV Inc gegenüber dem Reisenden für die vollständige
Ausführung des Seminars und der bezahlten Leistungen wie Unterkunft,
Halbpension, Vollpension usw.
2.4. Die Beträge für Anzahlung und Restzahlung ergeben sich aus der
Bestätigung. Die Bezahlung kann, wenn seitens des Buchenden mit dem
Veranstalter so vereinbart, auf folgende Weise erfolgen:
Vorkasse per Überweisung; dem Reisenden wird in der Bestätigung des
Reisevertrags eine Mitteilung über die zu verwendende Bankverbindung
gemacht
2.5. Der Reisende sollte beachten, dass die Unterlagen erst nach
Zahlungseingang versandt werden. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht
bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein bzw. im Reisebüro
bereitliegen, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Veranstalter oder
Reisevermittler.
2.6. Wenn bis zum Reiseantritt der Restreisepreis nicht vollständig
bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und Nachfristsetzung aufgelöst.
Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend
der unter Punkt 5. genannten Stornostaffeln verlangen, es sei denn, dass
bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
2.7. Die Kosten für eine über den Veranstalter abgeschlossene
Zusatzversicherung werden zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.8. Weitere Zahlungsmodalitäten sind wie im Weiteren zu entnehmen.
2.9. Datenschutz
Es wird dem Reisenden versichert, dass EUBSA BV Inc die ihr anvertrauten
persönlichen Informationen mit Sorgfalt behandelt und diese nicht in die
Hände von Unbefugten geraten.
Die übermittelten Daten werden bei einzelnen Verarbeitungsschritten im
Rahmen der Buchungsabwicklung nur an konzernangehörige oder andere
Unternehmen weitergegeben, die uns bei der Buchungsabwicklung
unterstützen. Darüber hinaus werden die Informationen selbstverständlich
nicht weitervermittelt, es sei denn, Sie sind mit der weiteren
Verarbeitung einverstanden.
3 Leistungen
3.1. Für die vertraglichen
Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich nur die Angaben zu den
jeweiligen Objekten (Leistungsbeschreibung) im Internet und der Inhalt der
Reisebestätigung maßgebend.
3.2. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter grundsätzlich bindend, sowie sie Grundlage des
Reisevertrages geworden sind. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung dieser Angabe
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
3.3. Sonderwünsche werden nur unverbindlich entgegengenommen. Der
Reiseveranstalter bemüht sich, diesen Wünschen nach Sonderleistungen, die
nicht in der Leistungsbeschreibung im Angebot ausgeschrieben sind, nach
Möglichkeit zu entsprechen.
3.4. Für Angaben in Hotel-, Orts-, oder Schiffsprospekten, kann der
Veranstalter keine Haftung übernehmen, da diese nicht Vertragsgegenstand
sind und er auf deren Entstehung keinen Einfluss nehmen kann sowie keine
Überprüfung auf die Richtigkeit erfolgt.
3.5. Für die Flüge hat der Reiseveranstalter zuverlässige
Fluggesellschaften ausgewählt. Bei Direktflügen behält er sich aus flug-
und programmtechnischen Gründen Zwischenlandungen vor. Es wird um
Verständnis gebeten, wenn im Ausnahmefall aus flugtechnischen Gründen der
Hinflug in die Nachmittags- oder Abendstunden fällt und/oder der Rückflug
bereits in die Vormittagsstunden.
3.6 Bei Buchung allen Ferienhäusern gilt, sofern nicht anders erwähnt und
soweit zutreffend: der Verbrauch von Strom, Gas, Öl, Telefon, Sonnenwärme
und Wärmepumpe ist nicht im Mietpreis enthalten, sondern wird vor Ort
ermittelt und abgerechnet.
4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen nicht mit Mängeln
behaftet sind.
4.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten,
Abgaben für bestimmte Leistungen (wie z. B. Hafen- oder Flughafengebühren)
oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem
Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim
Reisenden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im
Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage
vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht zulässig.
4.3. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
4.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters gegenüber diesem geltend zu machen.
4.5. Nachträgliche Änderungen der Angebote im Internet (hinsichtlich der
Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur
schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter vorbehalten.
Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt 1.3. dieser
Reisebedingungen verwiesen.
4.6. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Aufgrund
der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können
Flugverspätungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden.
4.7 Flugbeförderung. Im Rahmen der Flüge werden gemäss gültiger und
üblicher Bestimmungen, meist bis zu 20 kg Freigepäck zuzüglich kleinem
Handgepäck befördert. Diese Regelung gilt nur für Charter Flüge. Das
Gewicht des Handgepäcks (nur ein Stück) darf höchstens 5 kg betragen. Die
größtmögliche äußere Abmessung muss auf 55 x 40 x 20 cm beschränkt werden.
Führen Sie keine Messer, andere Schneidewerkzeuge oder spitze Gegenstände
im Handgepäck mit. Der Reisende muss auch die Zeiten für eine
Sicherheitsüberprüfung beachten. Auch die mittlerweile verschärften
Sicherheitsprüfungen müssen mit einkalkuliert werden. Der Reisende ist
aufgefordert, sich zeitig vor Abflug aktuell über die anwendbaren
Bestimmungen für seine individuelle Reise zu informieren.
4.8. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der
Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder
Witterungsgründen, allein der Kapitän.
5 Rücktritt durch den Reisenden und Ersatzteilnehmer
5.1. Der Reisende kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des
Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen muss
der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag
wirksam, an dem sie beim Veranstalter eingeht.
5.2. Für die entstandenen Aufwendungen bei den getroffenen
Reisevorkehrungen verlangt der Reiseveranstalter Ersatz. Bei der
Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine
eventuell anderweitige Verwertung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Die Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt oder bei
Umbuchung entstehen, sind der jeweiligen Tabelle zu entnehmen.
Rücktrittsgebühren:
(a) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 6 Wochen vor Kursbeginn fällt
eine Bearbeitungsgebühr von 15% der Kursgebühr
an.
(b) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 3 Wochen vor Kursbeginn fällt
eine Bearbeitungsgebühr von 55% der Kursgebühr an.
(c) Bei späterem Rücktritt bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung muss
die volle Kursgebühr bezahlt werden. Der Kurs kann zu einem späteren
verfügbaren Datum dann aber nachgeholt werden; ist eine Kursgebühr bis
dahin gestiegen, muss diese Differenz nachbeglichen werden.
6 Umbuchung
6.1. Auf Wunsch des Reisenden
nimmt der Veranstalter auch Umbuchungen im Rahmen des eigenen
Programmangebots vor, wenn dies organisatorisch machbar ist:
-- Bis 60 Tage vor Reiseantritt € 50,- je Buchung/Leistung.
-- Ab 59 Tage vor Reiseantritt wie Rücktritt mit nachfolgender
Neuanmeldung.
6.4. Rücktritts-, Umbuchungs-
und Änderungserklärungen sollten im Interesse des Reisenden und aus
Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden
Gebühren sind sofort fällig.
6.5. Rücktritt des Reiseteilnehmers durch Nichtantritt der Reise. Dem
Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die
der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt.
Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer
nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am
jeweiligen Abflughafen, Abreiseort oder Zielort einfindet.
6.6. Wenn zwei oder mehrere Reisende ein Doppel- oder Mehrbettzimmer bzw.
eine Schiffskabine gebucht haben und bei Rücktritt eines Reisenden keine
Ersatzperson genannt wird, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den
vollen Zimmerpreis zu fordern oder wenn möglich die verbleibenden
Reisenden anderweitig unterzubringen.
7 Kündigung durch den Veranstalter
7.1. Der Reiseveranstalter kann
den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn sich der
Reisende in starkem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch
den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung
trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert
ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus
einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt
werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
7.2. Der Reiseveranstalter kann bis drei Wochen vor Reiseantritt von der
Reise zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist,
weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die gebuchte
Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der
Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.
B. Kalkulationsfehler) oder wenn er die dazu führenden Umstände nachweisen
kann und wenn dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
worden ist.
7.3. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.
Im Fall des Rücktritts ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
7.4. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der
Rücktrittserklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend
zu machen. Macht der Reisende von diesem Angebot keinen Gebrauch, erhält
er die eingezahlten Beträge unverzüglich zurück.
8 Rücktritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl
8.1. Wenn in der
Reisebeschreibung und der Reisebestätigung auf eine erforderliche
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter bei
deren Nichterreichen bis zwei Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen.
8.2. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich zu
einem früheren Zeitpunkt, sofern ersichtlich wird, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
8.3. Die Absage wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende
erhält den vollen eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9 Kündigung aufgrund außergewöhnlicher Umstände
9.1. Die Kündigung des
Reisevertrages ist für den Reisenden und für den Reiseveranstalter
möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt (z.B. durch
Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich beeinträchtigt,
erschwert oder gefährdet wird.
9.2. Der Veranstalter zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück, kann jedoch für bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
9.3. Im Fall der Kündigung durch den Reiseveranstalter stehen dem
Reisenden ebenfalls die in Ziffer 7.3. beschriebenen weiteren Rechte zu.
10 Gewährleistung
10.1. Der Reiseveranstalter
steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns ein für
die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und
Überwachung der Leistungsträger sowie für die Richtigkeit der
Beschreibung, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäss Ziffer 3.2. vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
10.2. Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die
zum besseren Verständnis mit eigenen Worten in verkürzter Fassung
wiedergegeben werden.
10.3. Sollte die Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht
werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe
verlangen.
10.4. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden
bzw. gering zu halten und die in den Reiseunterlagen angegebenen
Servicestellen vor Ort oder in den Unterlagen gesondert Benannten
unverzüglich zu benachrichtigen.
10.5. Können die Beanstandungen des Reisenden am Ort nicht oder nicht
hinreichend behoben werden, so ist der Reiseveranstalter in telefonisch,
per Email oder per Telefax zu unterrichten. Während der Seminare kann
natürlich auch der Seminarleiter und jeder der Instruktoren als
Ansprechpartner direkt gewählt werden. Bei schuldhafter Unterlassung der
unverzüglichen Mängelanzeige entfällt eine Minderungs- oder
Schadenersatzverpflichtung des Reiseveranstalters. Die Kosten für die
Unterrichtung werden dem Reisenden bei berechtigtem Grund und Vorlage
diesbezüglicher Belege erstattet.
10.6. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
10.7. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung), falls Leistungen nachweislich nicht
vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen
hat, den Mangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen. Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der
Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
würde.
10.8. Wird die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des
Reisevertrages - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Der Reisende schuldet
dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
11 Schadensersatz
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es
sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise durch Verschulden von
EUBSA vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
12 Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung
des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a. soweit ein Schaden des Reiseveranstalters weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
c. Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
12.2. Für alle Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet dieser bei Sachschäden bis € 2100,-. Übersteigt diese
Summe den dreifachen Reisepreis, ist die Haftung auf die Höhe des
zweifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise.
12.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.)
und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
12.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12.6. Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Bedingungen der
jeweiligen Fähr-Reederei, sofern die Beförderung nicht Teil des
Leistungspaketes des Veranstalters ist. In diesem Fall sind die
ausführlichen Reisebedingungen des Veranstalters vorrangig maßgebend.
12.7. Sofern der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer ist,
haftet er ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gemäß den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes bzw. den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und nach Inkrafttreten des Montrealer
Abkommen vom 28. Mai 1999. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in
anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
12.8. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen bittet der
Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in
der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck unserer Reiseleitung oder unserer örtlichen
Vertretung anzuzeigen.
12.9. Einbeziehung der Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern. Die
Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die
Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters nach dem Reisevertragsgesetz
und nach seinen allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen
des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
12.10. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der
Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte
der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei
Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der
Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein nachweisliches Verschulden trifft.
EUBSA BV Inc empfiehlt den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung sowie
einer Reisekrankenversicherung.
12.11. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von
Fremdleistungen, die lediglich zusätzlich vermittelt werden.
13 Ansprüche
13.1. Ansprüche aus dem
Reisevertrag sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten
Reiseende gegenüber Ihrem Reiseveranstalter EUBSA BV Inc. schriftlich
geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Die Anspruchsanmeldung
sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich erfolgen. Nach
Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er
ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
13.2. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren
in jedem Fall ein Jahr nach Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
verjähren in drei Jahren.
13.3. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag
enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist
die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die
Ansprüche durch Textform zurückweist.
13.4. Das Reisebüro tritt als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages
auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Reisenden
fristwahrend entgegenzunehmen.
14 Storno, Rücktritt
14.1. Bei Buchung aus den
Internetangeboten und bei Buchungen aus dem Erlebnisbereich ist eine
Reiserücktrittskostenversicherung nicht im Reisepreis enthalten.
14.2. EUBSA stellt grundsätzlich keine solche Versicherung.
Rücktrittsgebühren:
(a) Bei Rücktritt des Vertragspartners bis 6 Wochen vor Kursbeginn fällt
eine Bearbeitungsgebühr von 15% der Kursgebühr an. (b) Bei
Rücktritt des Vertragspartners bis 3 Wochen vor Kursbeginn fällt eine
Bearbeitungsgebühr von 55% der Kursgebühr an.
(c) Bei späterem Rücktritt bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung muss
die volle Kursgebühr bezahlt werden. Der Kurs kann zu einem späteren
verfügbaren Datum dann aber nachgeholt werden; ist eine Kursgebühr bis
dahin gestiegen, muss diese Differenz nachbeglichen werden.
Sollte eine Stornierung von EUBSA BV Inc nicht anerkannt werden, und ein
erneuter Antrag bei EUBSA BV Inc führt zu keiner zufriedenstellenden
Lösung, kann der Reisende Klage einreichen.
15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1. Grundsätzlich obliegt es dem einzelnen Teilnehmer, sich über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Reiseantritt zu informieren.
15.2. Durch die Reiseausschreibung im Internet, den allgemeinen Hinweise
und Tipps und mit den Reiseunterlagen erhält der Reisende grundlegende
Informationen über die notwendigen Formalitäten. Der Reisende hat diese
Informationen zu beachten und sich weitergehend zu informieren, ob für
die Reise zB. ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis
genügt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Reisepass oder der
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für
manche Länder wird ein separater Kinderpass benötigt.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn er nicht ausdrücklich mit der Besorgung beauftragt worden
ist, es sei denn, dass er die Verzögerung zu vertreten hat. Zur Erlangung
von Visa etc. bei den zuständigen Stellen muss der Reisende mit einem
ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
15.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie
durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des
Reiseveranstalters bedingt sind.
15.5. Der Reisende sollte sich über Informations- und Impfschutz- sowie
andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls sollte
ärztlicher Rat über Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt
werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den
Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern,
reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für
Gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
16 Allgemeines
16.1. Alle Angaben im Internet sowie den einzelnen Angeboten und
Bedingungen entsprechen den geltenden gesetzlichen Vorschriften und dem
Stand vom 01.10.06 und beziehen sich nur auf die Gültigkeit dieses
Angebotes. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
16.2. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es
zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht
immer dem deutschen Standard. Das gilt unter anderem für Gasboiler, Herde
etc. Der Reisende sollte daher unbedingt eventuelle Hinweise für deren
Benutzung beachten und im Zweifel die EUBSA Repräsentanten
befragen. 16.3. Abenteuerurlaube mit körperlichem Training
und/oder Sicherheitstraining, Selbstverteidigung, Waffentraining bergen
stets ein potentielles Risiko der Verletzung; auch wenn EUBSA sich grösste
Mühe gibt und hohen wert auf Sicherheitsregeln legt und dies strikt
überwachen lässt durch die Instruktoren, muss sich jeder einzelne
Teilnehmer für sich darüber klar sein, dass ein gewisses Restrisiko wie
bei allen Outdooraktivitäten für ihn persönlich bestehen bleibt. Abschluss
einer Reiseunfall- und krankenversicherung wird darum ausdrücklich
angeraten und empfohlen.
16.3. Flüge mit EUBSA-internen Flügen bzw. Charter starten, wenn nicht
anders in der Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichnet, von
Deutschland, idR ab Nürnberg oder Frankfurt/M. EUBSA behält sich vor bei
wichtigen organisatorischen Anlässen den Start- oder Zielflughafen auch
bis kurzfristig vor Reisetermin zu ändern, wenn dies erforderlich
erscheint und den Seminarpreis bzw. das Paketpreis nicht verteuert und
ansonsten das Paket inhaltlich nicht verkleinert. - Bei Nutzung von
Flugangeboten dritter Gesellschaften ist der Reisende allein
verantwortlich, in solchen Fällen ist EUBSA nicht Vertragspartner für den
Flug.
17 Besondere Hinweise
17.1. Die Endreinigung von Ferienwohnungen- und häusern ist - wenn nicht
anders angegeben und nur wo zutreffend - vom Mieter vorzunehmen. Bei
unterlassener oder ungenügend vorgenommener Endreinigung werden dem Mieter
die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten nachträglich in Rechnung
gestellt oder werden mit einer zu hinterlegenden Kaution verrechnet. Dies
wird aber in nur wenigen Fällen der Seminarangebote in Frage kommen.
17.2. Die angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend.
17.3.Der Reisende verpflichtet sich, die Wohneinheit nebst Inventar und
evtl. Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Er ist außerdem
verpflichtet, den während des Aufenthaltes durch sein Verschulden oder das
Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Reisende ist verpflichtet, Weisungen des Instruktorenteams zu folgen,
wenn dies die Durchführung des Seminars oder Sicherheitsregeln betrifft.
17.4. Bei der Übergabe eines Ferienobjektes (wenn zutreffend) darf der
Leistungsgeber für die vom Reisenden vor Ort zu zahlenden Nebenkosten und
evtl. Schäden eine angemessene Kaution verlangen. Die Rückzahlung der
Kaution berührt etwaige Ansprüche des Hauseigentümers nicht. Sie enthält
insbesondere keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
17.5. Alle im Internet angebotenen Unterkünfte sind gemäß den örtlichen
Bestimmungen für die Beherbergung zugelassen.
17.6. Die Person des Schlüsselübergebers (sofern in Frage kommend) am Ort
ist in der Regel nicht die eines Betreuers oder Reiseleiters, der zum
Handeln im Namen von EUBSA BV Inc befugt ist, so dass diese Person nicht
rechtsverbindlich handelt. Auch die Hausbesitzer sind nur für die eigenen
Objekte verantwortlich und keine Vertragspartner der buchenden Kunden. Sie
verfügen über keine Kenntnis von Ausweichobjekten und somit können sie
keine abschließenden Regelungen mit den Kunden vor Ort treffen.
17.7. Ferienobjekte sind im allgemeinen ausschließlich für Urlaubszwecke
gedacht, was sich auch in der Bauweise und Möblierung auswirkt. Das Bad
und die Schlafräume sind vielfach kleiner, die Betten anders als gewohnt.
Vieles ist vorwiegend auf Zweckmäßigkeit ausgerichtet. Der Reisende sollte
bedenken, dass in anderen Ländern deutsche Bauvorschriften nicht gelten.
So können Balkon- und Treppengeländer wesentlich niedriger, Treppen
steiler, Fenster und Türen nicht der deutschen Industrienorm entsprechen.
Auch ist die Schallisolierung der Objekte nicht immer wie gewohnt,
entspricht aber landestypischen Gegebenheiten, so dass der Schall- und
Lärmschutz unterschiedlich sein kann. Für von EUBSA als Outdoor- und
Abenteuerseminare ausgegebene Angebote gilt zudem, dass in aller Regel mit
rustikalen Unterkünften zu rechnen ist, die dem Stil des Seminars
entsprechen. Dies betrifft auch die Verpflegung, welche eine qualitativ
gute Hausmannskost ist.
17.8. Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten sind in der Regel
nicht im Reisepreis eingeschlossen. Sofern im Angebot nichts anderes
erwähnt ist, sind diese unmittelbar am Ort zu zahlen.
17.9. Der Reisende, seine Begleiter und die von allen mitgeführten Sachen
sind während des Aufenthaltes im Objekt nicht durch EUBSA BV Inc
versichert. 1
7.10. Schäden im und am Ferienobjekt müssen umgehend vor Ort direkt dem
Seminarleiter gemeldet werden.
17.11. EUBSA BV Inc ist berechtigt zur Ausführung des Reisevertrags auch
vertragserfüllende Gehilfen einzusetzen, wenn der Vertrag damit
uneingeschränkt erfüllt werden kann. Ferner ist EUBSA BV Inc berechtigt
den Seminarort auch ohne ausdrücklichen Hinweis und auch kurzfristig zu
ändern im Umkreis von 150 km vom ursprünglich angesetzten Ort, sofern dem
Reisenden dadurch keine Zusatzkosten entstehen und ansonsten der Vertrag
erfüllt wird.
17.12 Höhere Gewalt
EUBSA BV Inc haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen
höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere
Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen,
Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere
Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste von EUBSA BV Inc oder deren
Lieferanten beeinflusst werden.
Änderungen der allgemeinen
Geschäftsbedingungen
EUBSA BV Inc behält sich das Recht vor, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Nutzung dieser Website mit Wirkung für die
Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine
Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird
die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. Mit der Weiternutzung der
Website nach einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt
der Nutzer sein Einverständnis zu den Änderungen.
Vollständigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten vollständig alle
Vereinbarungen des - zwischen dem Nutzer und EUBSA BV Inc bestehenden -
Vermittlungsvertrages und ersetzen alle vorangehenden Vereinbarungen oder
Zusicherungen, ungeachtet, ob diese mündlich, elektronisch oder
schriftlich erfolgten.
Salvatorische Klausel
Sollte eine der voranstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
berührt diese Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Zwischen den Nutzern und EUBSA BV Inc. wird durch die Nutzung dieser
Internetseiten und der begründeten Rechtsbeziehungen das Internationale
Handelsrecht vereinbart. Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an
dessen Sitz zu erheben. Gerichtsstand für Vollkaufleute wie für Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, ist der Sitz des Veranstalters.
19 Haftung
EUBSA BV Inc haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der
Internetseiten von EUBSA BV Inc. oder das Herunterladen von Daten
entstehen, insbesondere wird auch nicht für unmittelbare oder mittelbare
Folgenschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn, System- oder
Produktionsausfälle gehaftet soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht.
20 Veranstalter/Impressum
Veranstalter: EUBSA BV Inc
Geschäftsführer (CEO) Arik Brillstein
113 Barksdale Professional Center, NEWARK, De 19711 USA
eMail: Kundenservice : travel@adventure-travel.eubsa.de
Handelsregister Newark, De 19711, USA
Alle Angaben in diesen Bedingungen entsprechen dem Stand am 01.10.2006
---
Allgemeines
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen zwingend rechtlich unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Muss ein
Vertragsbestandteil zwingend aus rechtlichen Vorschriften heraus geändert
werden, so ist die Änderung so zu verfassen, wie sie der ursprünglichen am
nächsten kommt.
Gerichtsstand, Rechtsansprüche, Ausrichter, Gültigkeit Soweit es sich um
Fernunterricht handelt, ist der Gerichtsstand der Sitz von EUBSA (USA), wenn
dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Alle Anmeldeverträge
kommen grundsätzlich nach dem Recht des Sitzes des Unternehmens EUBSA BV
zustande. EUBSA ist berechtigt, offene Forderungen gegen säumige Teilnehmer
in jeder Phase eines Mahn- oder Vollstreckungsverfahrens an Dritte
abzutreten, welcher dann als Gläubiger an die Stelle von EUBSA treten
können.
Diese
Geschäftsbedingungen treten ab 01.10.2006 in Kraft und ersetzen alle
vorherigen Geschäftsbedingungen von EUBSA.
Registrierter Sitz des Unternehmens:
EU Brillstein Security Academy BV Inc. (EUBSA)
113 Barksdale Prof. Center
NEWARK, De, USA 19711
contact@eubsa.com
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